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Vertretung in Deutschland
Presseartikel2. April 2019Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

Kommission prüft Steuervorteile für heimische Lebensmitteleinzelhändler in der Slowakei

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung einer Steuer im Lebensmitteleinzelhandel der Slowakei eingeleitet. Die Kommission hegt Bedenken, dass bestimmte Befreiungen von der Steuer einigen Einzelhändlern einen selektiven Vorteil...

Die heute eingeleitete Untersuchung betrifft eine von der Slowakei im Dezember 2018 beschlossene Steuer, die für in diesem Land tätige Lebensmitteleinzelhändler gilt. Die Steuer trat am 1. Januar 2019 in Kraft und die erste Zahlung wäre Ende April 2019 fällig. Außerdem hat die Kommission die Slowakei heute mittels einer entsprechenden Anordnung angewiesen, die Anwendung der Maßnahme bis zum Abschluss ihrer Bewertung im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften auszusetzen.

Nach dieser Steuerregelung würden Lebensmitteleinzelhändler eine vierteljährliche Steuer in Höhe von 2,5 Prozent ihres Gesamtumsatzes entrichten. Allerdings wären diese Einzelhändler ganz oder teilweise von der Entrichtung der Steuer befreit‚ wenn sie eine von mehreren Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Größe, ihres geografischen Tätigkeitsbereichs in der Slowakei und/oder hinsichtlich der Art der Tätigkeiten erfüllen. Darüber hinaus würden auch Einzelhändler, die Mitglieder von Handelsgesellschaften bzw. Franchise-Vereinbarungen sind, die Steuer nicht zahlen, obwohl ihr kombinierter Umsatz mit dem der größten Einzelhändler vergleichbar ist.

Die Anwendung dieser Befreiungen würde dazu führen, dass nur sieben Lebensmitteleinzelhändler die Steuer zu entrichten hätten, wobei sechs von ihnen Eigentum von Unternehmen sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Beim einzigen in slowakischem Besitz befindlichen Einzelhändler, der dieser Steuer unterliegt, wäre ein erheblicher Teil seines Umsatzes steuerbefreit.

Die Slowakei hatte die Steuerregelung nicht bei der Kommission angemeldet. Die Kommission begann mit der Prüfung der Angelegenheit aufgrund von Informationen, die sie von Interessenträgern erhalten hatte. Außerdem erhielt die Kommission im Dezember 2018 eine förmliche Beschwerde, wonach die slowakische Einzelhandelssteuer gegen das EU-Beihilferecht verstoße.

Die Kommission stellt das Recht der Slowakei, eine Steuer für den Lebensmitteleinzelhandel einzuführen, nicht in Frage. Gleichzeitig sollte das Steuersystem im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, stehen und nicht eine bestimmte Art von Unternehmen, beispielsweise Unternehmen, die in einer kleineren Zahl von Kreisen tätig oder Mitglieder von Handelsgesellschaften sind, über Gebühr bevorzugen.

Beim derzeitigen Stand des Verfahrens hegt die Kommission Bedenken, dass die Anwendung der slowakischen Steuer für den Lebensmitteleinzelhandel mit den vorgesehenen Ausnahmen von der Steuer befreiten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und deshalb staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Rechts beinhaltet. Die Kommission befürchtet ferner, dass sich die Maßnahme negativ auf die Verbraucher auswirken könnte, insbesondere durch eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Auswahl für den Verbraucher auf dem slowakischen Einzelhandelsmarkt.

Der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge sind die betreffenden Steuerbefreiungen nicht durch die Logik des slowakischen Steuersystems gerechtfertigt, wonach Gewinne von Einzelhandelskonzernen innerhalb der Lebensmittelversorgungskette zugunsten der Landwirte und Lebensmittelhersteller umzuverteilen sind. Die Slowakei hat bislang nicht nachgewiesen, warum sich die von der Steuer befreiten Unternehmen in einer anderen Lage als die Unternehmen befinden, die die Steuer zu zahlen hätten.

Die Kommission wird die Sache nun weiter prüfen, um zu ermitteln, ob sich ihre ursprünglichen Bedenken bestätigen. Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt interessierten Dritten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund

Nach EU-Recht ist es Sache der Mitgliedstaaten, über ihre Steuersysteme zu entscheiden. Jeder Mitgliedstaat muss jedoch sicherstellen, dass sein Steuersystem mit dem EU-Recht vereinbar ist. Insbesondere sollte die Steuerpraxis nicht zu staatlichen Beihilfen (im Sinne einer Begünstigung bestimmter Unternehmen) führen, die mit den EU-Rechtsvorschriften unvereinbar sind.

Vor der Untersuchung dieser slowakischen Lebensmitteleinzelhandelssteuer hat die Kommission bereits die Umsatzsteuer im Einzelhandel anderer Mitgliedstaaten bewertet und entsprechende Beschlüsse getroffen, da diese Staaten bei der steuerlichen Behandlung bestimmter Einzelhändler eine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Einzelhändlern eingeführt haben.

Die Kommission erhielt ferner eine gesonderte Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass die slowakische Einzelhandelssteuer gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, da sie Einzelhändler diskriminiert, die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gehören. Die Bewertung dieser Beschwerde durch die Kommission ist noch nicht abgeschlossen.

In ihrer Mitteilung „Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel“ fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass in allen Bereichen der Wirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, sodass jede spezifische Steuer gerechtfertigt ist und bestimmte Einzelhändler dadurch nicht über Gebühr benachteiligt werden. Darüber hinaus können Regulierungsmaßnahmen, die in der Praxis zwischen Einzelhändlern – auch zwischen ausländischen und inländischen – unterscheiden, die Einzelhandelslandschaft verzerren und die Integration des Binnenmarkts behindern. Für den Einzelhandel spezifische Steuern vermehren die zahlreichen bereits bestehenden Beschränkungen in diesem Sektor. Wie in der Mitteilung der Kommission über den Einzelhandel dargelegt, trägt die Anwendung weniger restriktiver Maßnahmen zu einem leistungsfähigeren Einzelhandel bei, der den Verbrauchern zugutekommt und positive Spillover-Effekte auf das verarbeitende Gewerbe und andere Bereiche hat.

Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Beihilferegister unter der Nummer der Wettbewerbssache SA.52194 veröffentlicht.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
2. April 2019
Autor
Vertretung in Deutschland