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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 27. Januar 2021
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 2 Min

Kommission unternimmt weiteren Schritt zum Schutz der Unabhängigkeit polnischer Richter

Die EU-Kommission hat heute (Mittwoch) wegen des polnischen Justizgesetzes vom 20. Dezember 2019 den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet. Dazu hat die Kommission Polen eine ergänzende mit Gründen versehene...

Am 3. Dezember 2020 übermittelte die Kommission Polen ein ergänzendes Aufforderungsschreiben, mit dem sie einen neuen Beschwerdepunkt in das am 29. April 2020 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren einbezog. Die Antwort Polens auf das ergänzende Aufforderungsschreiben hat die Bedenken der Kommission nicht ausgeräumt. Deshalb hat die Kommission heute beschlossen, den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und Polen eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Nach Auffassung der Kommission verstößt Polen gegen EU-Recht, weil das Land zulässt, dass die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet ist – weiter Entscheidungen trifft, die unmittelbare Auswirkungen auf die Richter und die Art und Weise haben, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören unter anderem die Aufhebung der Immunität von Richtern im Hinblick auf ihre strafrechtliche Verfolgung und die damit verbundene vorübergehende Suspendierung vom Dienst und Kürzung der Bezüge. Die Disziplinarkammer entscheidet auch über Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht, der sozialen Sicherheit und der Versetzung von Richtern am Obersten Gericht in den Ruhestand.

Die polnischen Rechtsvorschriften gefährden dadurch, dass sie der Disziplinarkammer Befugnisse übertragen, die sich unmittelbar auf den Status von Richtern und ihre Rechtsprechungstätigkeit auswirken, die Fähigkeit der jeweiligen Gerichte, einen wirksamen Rechtsbehelf bereitzustellen, wie dies in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV vorgeschrieben ist. Allein die Möglichkeit eines Verfahrens vor einem Gremium, dessen Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, hat einen Einschüchterungseffekt auf Richter und kann ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen.

Polen hat nun einen Monat Zeit, auf diese ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zu antworten und die für die Einhaltung des EU-Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Hintergrund

Das Gesetz vom 20. Dezember 2019, mit dem eine Reihe von Rechtsakten, die die Funktionsweise des polnischen Justizsystems regeln, geändert wird, ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Am 29. April 2020 übermittelte die Kommission Polen ein Aufforderungsschreiben zu diesem Justizgesetz. Am 30. Oktober 2020 setzte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren mit der Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme fort. Die Kommission prüft derzeit die Antwort Polens auf diese Stellungnahme.

Die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, die heute angenommen wurde, schließt an das ergänzende Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2020 an, mit dem ein neuer Beschwerdepunkt in das am 29. April 2020 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren einbezogen wurde. Sie ersetzt nicht die ursprünglichen Beschwerdepunkte, die bereits Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme waren, die die Kommission Polen am 30. Oktober 2020 übermittelt hatte.

Weitere Informationen:

Datenbank Vertragsverletzungsverfahren

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu ( Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
27. Januar 2021
Autor
Vertretung in Deutschland