Konkret schlägt die Kommission vor, die Exposition gegenüber 13 krebserzeugenden Chemikalien zu senken, indem 13 neue oder geänderte Grenzwerte in die Richtlinie über Karzinogene und Mutagene aufgenommen werden. Diese Grenzwerte zeigen die Höchstkonzentration an, in der ein chemisches Karzinogen in der Luft am Arbeitsplatz vorhanden sein darf. Der Vorschlag beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie auf intensiven Gesprächen mit Wissenschaftlern, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Vertretern der Mitgliedstaaten und Arbeitsaufsichtsbeamten.
Ein konkretes Beispiel für einen neu aufzunehmenden chemischen Arbeitsstoff ist „Quarzfeinstaub“, den die Kommission als „verfahrensbedingten Stoff“ in die Richtlinie einführen möchte. Dabei handelt es sich um Staub, der bei Arbeitsverfahren wie Bergbau, Brucharbeiten, Tunnelbohrungen, Schneiden, Zerkleinern oder Mahlen von siliciumdioxidhaltigen Materialien wie Beton, Ziegeln oder Gestein entsteht. Auch wenn einige Unternehmen die Konzentrationen dieses chemischen Stoffes in der Luft erfolgreich kontrollieren, so zählt er dennoch zu den Hauptursachen für die Lungenkrankheit „Silikose“ und arbeitsbedingten Lungenkrebs. Durch den Vorschlag der Kommission werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesamten EU geschützt, und zwar insbesondere im Bausektor, in dem nahezu 70 Prozent der Quarzfeinstaub ausgesetzten Arbeitnehmer tätig sind.
Chemische Arbeitsstoffe und Krebserkrankungen
Krebs ist mit einem Anteil von 53 Prozent die häufigste arbeitsbedingte Todesursache in der EU. Meldungen zufolge sind in der EU jährlich etwa 102.000 Todesfälle auf arbeitsbedingte Krebserkrankungen zurückzuführen.
Die Exposition gegenüber bestimmten chemischen Arbeitsstoffen kann zu Krebs führen. Zwar ist Krebs eine komplexe Krankheit, deren Ursachen teilweise schwer zu ermitteln sind, klar ist jedoch, dass durch die Arbeit verursachte Krebserkrankungen durch die Verringerung bzw. Vermeidung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen verhindert werden können.
Zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor solchen Risiken hat die EU im Jahr 2004 die Richtlinie über Karzinogene und Mutagene (KM-Richtlinie) verabschiedet. Diese Richtlinie enthält Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Arbeitsstoffen, wodurch letztlich die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen und damit verbundener Krankheiten unterstützt wird.
Mit dem Ziel, Grenzwerte für eine Reihe in der Richtlinie enthaltener Karzinogene festzulegen, hat die Kommission mehr als 20 vorrangige chemische Arbeitsstoffe einer wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bewertung unterzogen. In der Europäischen Union sind etwa 20 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens einem dieser chemischen Arbeitsstoffe ausgesetzt.
Neuerungen gegenüber der bereits bestehenden Richtlinie
Es wird vorgeschlagen, Grenzwerte für 13 dieser ermittelten vorrangigen chemischen Arbeitsstoffe einzuführen. Für die übrigen chemischen Arbeitsstoffe sind weitere vorbereitende Arbeiten erforderlich; ein diesbezüglicher Vorschlag soll bis Ende 2016 vorgelegt werden.
Von einigen dieser 13 Karzinogene – wie Quarzfeinstaub, Chrom(VI)-Verbindungen, Hartholzstäube oder Hydrazin – ist eine sehr hohe Zahl von Arbeitnehmern betroffen. Für einige andere Stoffe gibt es Hinweise darauf, dass der Verwendungsumfang zwar möglicherweise geringer ist, die chemischen Stoffe selbst aber erhebliche Auswirkungen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es im Vergleich zur Zahl der exponierten Arbeitnehmer eine große Anzahl von Krebserkrankungen gibt.
Die Einführung solcher Grenzwerte wird die Inzidenz arbeitsbedingter Krebserkrankungen reduzieren und den gesetzlichen Schutz exponierter Arbeitnehmer verbessern. Indem der Vorschlag die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern reduziert, schafft er außerdem Anreize für mehr grenzüberschreitende Beschäftigung: Die Arbeitnehmer werden Gewissheit haben, dass in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für sie gelten und ihre Gesundheit in gleicher Weise geschützt wird.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 13. Mai 2016
- Autor
- Vertretung in Deutschland