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Vertretung in Deutschland
Presseartikel21. September 2016Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Kommissionsbeschluss: Lokale öffentliche Fördermaßnahmen in Nord- und Süddeutschland stellen keine staatlichen Beihilfen dar

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) bekanntgegeben, dass fünf lokale öffentliche Fördermaßnahmen in Deutschland, Spanien und Portugal keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Beschlüsse betreffen auch die öffentliche Unterstützung für...

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(21.9.2016) – Deutschland möchte den Bau des Sportcamps Nordbayern in der Region Oberfranken unterstützen. Das Sportcamp wird über rund 200 Betten verfügen und soll hauptsächlich Schulen, gemeinnützigen Sportvereinen sowie sozialen und pädagogischen Aktivitäten offenstehen. Es werden keine klassischen Hoteldienstleistungen angeboten.

Die Kommission hat festgestellt, dass diese öffentliche Investition keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben würde und daher keine staatliche Beihilfe beinhaltet, weil sie sich an eine regionale Kundenstruktur richtet. Aus diesen Gründen und aufgrund des geringen Umfangs des Vorhabens ist es außerdem unwahrscheinlich, dass negative Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen oder die Niederlassung ähnlicher Dienstleistungsangebote zu befürchten sind. (SA.43983)

Deutschland außerdem plant, die Renovierung und Modernisierung der Infrastruktur im Hafen der deutschen Insel Föhr (rund 8000 Einwohner) zu unterstützen. Der Hafen dient nahezu ausschließlich der Versorgung der Insel durch den ganzjährigen Fährverkehr mit dem deutschen Festland. Die Ausflugsschifffahrt für touristische Zwecke ist lokal begrenzt. Aufgrund der geringen Kapazität ist der Hafen für die internationale Schifffahrt nicht attraktiv; darüber hinaus kann die Insel von keinem anderen Hafen aus bedient werden und es gibt keine Häfen, die mit dem Hafen im Wettbewerb stehen.

Die Kommission hat festgestellt, dass diese öffentliche Investition keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben würde, da der Hafen fast ausschließlich für die Verbindung mit dem deutschen Festland genutzt wird, für die internationale Schifffahrt wahrscheinlich nicht attraktiv ist und keine lokale Konkurrenz hat. (SA. 44692)

In der im Mai 2016 veröffentlichten Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe wird ausgeführt, welche öffentlichen Fördermaßnahmen nicht unter die Beihilfenkontrolle fallen, z. B. weil sie weder die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verzerren noch private Investitionen zu verdrängen drohen. Sie hilft den Mitgliedstaaten dabei, öffentliche Fördermaßnahmen zu konzipieren, die ohne vorherige Prüfung durch die Kommission umgesetzt werden können. So wird z. B. bestätigt, dass öffentliche Investitionen in Straßen, Binnenwasserwege, Schienen- und Wasserversorgungsnetze in der Regel ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Die im Mai 2014 erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, in zahlreichen Wirtschaftsbereichen, wie Forschung, KMU-Förderung und Tourismus, Beihilfen zu gewähren, ohne dass diese bei der Kommission zwecks vorheriger Genehmigung angemeldet werden müssen. Dies verringert den bürokratischen Aufwand bei Projekten, bei denen die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung gering ist, und ermöglicht eine zügigere Durchführung klar definierter Projekte. Rund 90 % aller in der EU durchgeführten Beihilfemaßnahmen fallen nun unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Die Verordnung wird derzeit überarbeitet, um die Anwendung von Investitionsbeihilfen für Häfen und Flughäfen zu vereinfachen.

Gemeinsam tragen diese Maßnahmen und die heute bekanntgegebenen Beschlüsse zur Anregung von Investitionen bei – durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Behörden und Unternehmen, die Vermeidung langwieriger Verfahren und die Verbesserung der Rechtssicherheit zugunsten der Beihilfeempfänger und Wettbewerber. Sie ermöglichen ferner den Mitgliedstaaten, eigenverantwortlich über lokale Maßnahmen zu entscheiden, und der Kommission, ihre Ressourcen auf beihilferechtliche Untersuchungen von Maßnahmen zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt am stärksten beeinträchtigen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den obenstehend aufgeführten Nummern der Wettbewerbssachen zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission gibt Orientierungshilfen zu lokalen öffentlichen Fördermaßnahmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
21. September 2016
Autor
Vertretung in Deutschland