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Vertretung in Deutschland
Presseartikel26. Juli 2017Vertretung in Deutschland

Migration: Kommission leitet nächste Stufe der Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen ein

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen mit Gründen versehene Stellungnahmen übersandt, da diese Länder ihren rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Umverteilung von Flüchtlingen nicht...

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Obwohl die Kommission die drei Länder bereits mehrfach zum Handeln aufgerufen und vergangenen Monat Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, verstoßen sie weiterhin sowohl gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen als auch gegen ihre Zusicherungen gegenüber Griechenland, Italien und anderen Mitgliedstaaten.

Am 15. Juni 2017 hat die Kommission Aufforderungsschreiben an die Tschechische Republik, Ungarn und Polen gerichtet und damit Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten eingeleitet. Die eingegangenen Antworten konnten nicht als zufriedenstellend angesehen werden, da in keiner von ihnen mitgeteilt wurde, dass der betreffende Mitgliedstaat bald mit Umsiedlungen in sein Hoheitsgebiet beginnen wird. Keines der vorgebrachten Argumente – seien es die laufenden Gerichtsverfahren gegen den Rat, die keine aufschiebende Wirkung haben, die Übung von Solidarität mit anderen Mitteln oder Schwierigkeiten bei den Sicherheitsüberprüfungen – rechtfertigt es, verfügbare Plätze nicht zuzusagen. Die Kommission hat daher beschlossen, die nächste Stufe der Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Nach den Ratsbeschlüssen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Monate verfügbare Plätze für Umsiedlungen zuzusagen, um eine zügige und geordnete Umverteilung zu gewährleisten. Ungarn ist seit Beginn der Umsiedlungsregelung in keiner Form tätig geworden, und Polen hat seit Dezember 2015 Umsiedlungen weder vorgenommen noch zugesagt. Die Tschechische Republik hat seit August 2016 keine Umsiedlungen mehr durchgeführt und seit über einem Jahr keine Zusagen mehr gemacht.

Die nächsten Schritte

Eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der die Mitgliedstaaten förmlich aufgefordert werden, das EU-Recht einzuhalten und der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist die entsprechenden Maßnahmen mitzuteilen, stellt die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Da die Umsiedlungsbeschlüsse des Rates als Reaktion auf eine Notlage angenommen und die drei Mitgliedstaaten mehrfach zu ihrer Einhaltung aufgefordert wurden, müssen sich die Behörden der Tschechischen Republik, Ungarns und Polens statt innerhalb der üblichen Frist von zwei Monaten nun binnen Monatsfrist zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme äußern. Erhält die Kommission keine oder keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und den Gerichtshof der EU anrufen.

Hintergrund

In zwei Ratsbeschlüssen vom September 2015 über eine befristete Notverteilungsregelung verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland innerhalb der EU umzuverteilen.

Die Kommission legt seitdem regelmäßig Berichte zu Umverteilung und Neuansiedlung vor, die Aufschluss über die Fortschritte bei der Umsetzung der beiden Ratsbeschlüsse geben und die sie dazu nutzt, zu den notwendigen Maßnahmen aufzufordern. Wie heute im Vierzehnten Bericht zu Umverteilung und Neuansiedlung mitgeteilt wurde, ist die Zahl der Umsiedlungen im Jahr 2017 erheblich gestiegen: Seit November 2016 wurden jeden Monat mehr als 1.000 Überstellungen vorgenommen, die im Juni 2017 mit mehr als 3.000 einen neuen monatlichen Höchststand erreichten. Am 26. Juli lag die Gesamtzahl der Umsiedlungen bei 24.676 (16.803 aus Griechenland und 7.873 aus Italien).

Da die meisten Mitgliedstaaten mittlerweile regelmäßig Umsiedlungen zusagen und vornehmen, ist die Umverteilung aller infrage kommenden Menschen bis September 2017 ohne Weiteres möglich, wenn die Umsiedlungen im Falle Griechenlands unvermindert fortgesetzt und im Falle Italiens weiter beschleunigt werden. In dieser letzten Phase ist entscheidend, dass die Mitgliedstaaten die Umverteilung beschleunigen und ausreichende Zusagen zur Schaffung einer hinreichend großen Zahl von Plätzen für alle infrage kommenden Antragsteller machen, einschließlich derjenigen, die bis zum 26. September voraussichtlich noch ankommen werden. In jedem Fall dauert die rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umverteilung über den September hinaus an: Die Umsiedlungsbeschlüsse des Rates gelten für alle bis zum 17. September bzw. 26. September 2017 in Griechenland oder Italien ankommenden Personen, wobei die infrage kommenden Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums danach umverteilt werden müssen.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Umverteilung: Kommission leitet nächste Stufe der Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen ein

Pressemitteilung: Rekordmonat für die Umverteilung von Flüchtlingen aus Italien und Griechenland

Mitteilung: Vierzehnter Bericht zu Umverteilung und Neuansiedlung

Factsheet: Umverteilung und Neuansiedlung

Ratsbeschluss über die Umsiedlung von 40 000 Personen aus Italien und Griechenland

Ratsbeschluss über die Umsiedlung von 120 000 Personen aus Italien und Griechenland

Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein: MEMO/12/12 (Infografik).

Zum EU-Vertragsverletzungsverfahren

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
26. Juli 2017
Autor
Vertretung in Deutschland