Die Bank of America und Natixis werden ebenfalls nicht mit Geldbußen belegt, da ihr Verstoß, was die Verhängung von Geldbußen betrifft, bereits verjährt ist.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Ein gut funktionierender Markt für europäische Staatsanleihen ist sowohl für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die diese Anleihen begeben, um Liquidität zu generieren, als auch für die Anleger, die die Anleihen kaufen und handeln, von entscheidender Bedeutung. Unser Beschluss gegen die Bank of America, Natixis, Nomura, RBS, UBS, UniCredit und WestLB zeigt unmissverständlich, dass die Kommission keinerlei wettbewerbswidrige Absprachen dulden wird. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Investmentbanken mitten in der Finanzkrise, als zahlreiche Finanzinstitute mit öffentlichen Mitteln gerettet werden mussten, auf diesem Markt auf Kosten der EU-Mitgliedstaaten wettbewerbswidrige Absprachen getroffen haben.“
Die Kartellbeteiligung der sieben Investmentbanken erfolgte über eine Gruppe von an den EGB-Trading-Desks ihrer jeweiligen Bank tätigen Händlern, die einen geschlossenen Kreis bildeten, in dem man sich vertraute. Diese Händler standen in regelmäßigem Kontakt zueinander, vor allem in multilateralen Chatrooms auf Bloomberg-Terminals. In diesen Chatrooms tauschten die betreffenden Händler sensible Geschäftsinformationen aus. Sie tauschten sich im Vorfeld der Auktionen über ihre Preise und die angebotenen Mengen sowie über die gegenüber ihren Kunden oder gegenüber dem Markt allgemein angegebenen Preise aus. Sie berieten sich und informierten einander regelmäßig vor den Auktionen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die auf Euro lautende Anleihen auf dem Primärmarkt begaben, hinsichtlich ihrer Bieterstrategie sowie hinsichtlich der Handelsparameter auf dem Sekundärmarkt.
Diese Verhaltensweisen fanden zum Teil zur Zeit der Finanzkrise, insbesondere in den Jahren 2007-2011, statt und betrafen den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Das Verhalten der sieben Banken verstößt gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken wie Preisabsprachen untersagt sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens).
Der heutige Beschluss stellt ebenso wie frühere Beschlüsse über Kartelle im Bereich des Handels mit Finanzinstrumenten unter Beweis, dass die Kommission – wie auf allen anderen Märkten – auch in der Finanzwirtschaft entschieden gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorgeht.
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Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) der telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 20. Mai 2021
- Autor
- Vertretung in Deutschland