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Vertretung in Deutschland
Zusatzinformation24. April 2019Vertretung in DeutschlandLesedauer: 5 Min

Mythos: „Die Freizügigkeit führt zu Einwanderung in die Sozialsysteme“

Seit der EU-Osterweiterung gibt es die Legende, dass Bürger aus EU-Staaten wie Polen, Bulgarien und Rumänien den Deutschen „die Arbeitsplätze wegnehmen“ und „die deutschen Sozialkassen ausnehmen“. Die Statistiken belegen das nicht. Mobile...

09/05/2019

Die Freizügigkeit ist eine der wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration. Die freie Entscheidung der EU-Bürger, überall in der EU leben, arbeiten, studieren und Geschäfte machen zu können, wird laut Eurobarometer (Herbst 2018) von 92 Prozent der Deutschen befürwortet.

Die Freizügigkeit ist gut für die Menschen und auch für die Wirtschaft: freie Stellen können durch Arbeitskräfte mit den gesuchten Qualifikationen besetzt werden. Freizügigkeit ist eine Chance für alle, je nach Qualifikation, persönlicher Situation und Karriereplanung – und das nicht nur für Menschen aus weniger wohlhabenden EU-Ländern. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gibt jedem die Möglichkeit, seinen Horizont zu erweitern und Qualifikationslücken zu schließen.

Erwerbstätige EU-Ausländer haben Anspruch auf Sozialleistungen

Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass z.B. Ärzte, Pflegekräfte, Ingenieure, IT-Experten und Handwerker in der gesamten EU Arbeit finden und dort, wo Bedarf besteht, Dienstleistungen erbringen können. Auch Arbeitnehmer mit Fähigkeiten in Bauwesen oder Landwirtschaft können die Gelegenheit nutzen, die die Mobilität innerhalb der EU bietet. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten betreibt die Europäische Union das Portal EURES, das Informations-, Beratungs- und Job-Matching-Dienste anbietet und über 1,56 Millionen offene Stellen von fast 13.000 Arbeitgebern bewirbt.

Vor der Osterweiterung der EU 2004 war in Deutschland die Angst verbreitet, günstige Arbeitskräfte aus Osteuropa könnten zum Beispiel deutschen Handwerkern die Arbeit wegnehmen. Die Bundesregierung nutzte eine Übergangsregelung und setzte die Arbeitnehmerfreizügigkeit schrittweise um. Der große Ansturm blieb aber auch nach Auslaufen der Übergangsregelungen aus.

Zehn Jahre später, 2014, gab es eine breite Debatte über den Zuzug von „Armutsmigranten“, die „die Sozialsysteme ausnutzen“. Besonders groß waren die Befürchtungen gegenüber Rumänen und Bulgaren. EU-Bürger, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, haben aber keinen automatischen Anspruch auf Hartz IV. Erst wenn sie erwerbstätig sind, haben sie das Recht auf Sozialleistungen.

Die Statistik zeigt, dass die Mehrheit der Zuwanderer aus Rumänien und Bulgarien einen Job hat und nicht schlechter in den Arbeitsmarkt integriert ist als andere Gruppen aus dem Ausland. Es kommen vor allem jüngere Arbeitnehmer, die wenig Sozialleistungen in Anspruch nehmen, aber voll Steuern und Sozialabgaben zahlen.

17 Millionen EU-Bürger leben und arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat

Heute leben bzw. arbeiten etwa 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger in einem anderen Mitgliedstaat – doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Sie zahlen alles in allem mehr Steuern in die öffentlichen Töpfe ein, als sie an Sozialleistungen erhalten.

Seit dem Jahr 2011 sind über fünf Millionen Zuwanderer aus anderen EU-Ländern nach Deutschland eingewandert. Einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zufolge haben sie die Wirtschaftsleistung in den Jahren 2011 bis 2016 um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte pro Jahr verstärkt. Laut DIW konnten dank der Zuwanderung aus anderen EU-Ländern viele freie Stellen besetzt und der Arbeitsmarkt insgesamt belebt werden, was auch den Konsum gefördert hat. Vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung und zunehmender Fachkräfte-Engpässe auf dem deutschen Arbeitsmarkt ist es wichtig, das Zuwanderungspotential aus anderen EU-Ländern weiter zu nutzen.

Kindergeld: Es gibt keine Arbeitnehmer erster und zweiter Klasse

In Deutschland kommt immer wieder die Frage auf, wie viel Kindergeld EU-Bürger erhalten sollen, die in Deutschland arbeiten und Steuern zahlen, deren Kinder jedoch im Herkunftsland der Eltern leben. Das betrifft zuallererst polnische Arbeitnehmer, aber auch Bulgaren und Rumänen, sowie Moldauer, die einen rumänischen Pass haben.

Für die Zahlung der Kinderbeihilfe ist nach EU-Recht das Land der Erwerbstätigkeit des Elternteils (der Eltern) zuständig. Es gilt der Grundsatz, dass jeder für die gleiche Arbeit am gleichen Ort das gleiche Entgelt erhalten soll. Dazu zählen auch die Sozialleistungen. Wer also in Deutschland arbeitet und in Deutschland Steuern zahlt, zum Beispiel als regulär beschäftigte Saisonarbeitskraft, hat ein Recht auf die ihm zustehenden Sozialleistungen, auch auf die Familienleistungen.

Es darf keine Arbeitnehmer erster und zweiter Klasse geben. Das haben die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt. Mobile Arbeitnehmer haben unabhängig vom Wohnort ihrer Kinder Anspruch auf das gleiche Kindergeld wie einheimische Arbeitnehmer. Das gilt für Deutsche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten arbeiten, ebenso wie für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Beschäftigte in Deutschland.

Würde die Höhe der Zahlung des Kindergelds für alle EU-Staaten an die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in diesen Ländern gekoppelt (indexiert), würde das eine erhebliche Bürokratie schaffen, die in keinem Verhältnis zu der möglichen Ersparnis für einige Staaten stünde. Der Aufenthaltsort der Kinder müsste zudem ständig überprüft werden. Dabei werden weniger als ein Prozent des in der gesamten EU gezahlten Kindergelds für Kinder gezahlt, die in einem anderen Mitgliedstaat leben als ihre Eltern.

Immer wieder gibt es Berichte über zum Teil systematischen Betrug mit erschlichenen Kindergeld-Leistungen. Es ist Aufgabe der deutschen Behörden, dem durch sorgfältige Prüfungen und Kontrollen entgegenzuwirken. Das tun die Arbeitsagenturen.

EU-Staaten können ihre Bürger vor Sozialbetrug schützen

Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in mehreren Urteilen bestätigt, dass nur EU-Bürger, die ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmeland haben (dies sind meist Arbeitnehmer), Anspruch auf Sozialleistungen haben. Obwohl die Freizügigkeit von Personen gewährleistet ist, gibt es kein automatisches Recht auf Inanspruchnahme von Sozialleistungen in einem anderen EU-Staat, insbesondere für wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger, die in einem anderen Land als ihrem eigenen leben.

Die EU-Staaten haben die Mittel, sich gegen den sogenannten „Sozialtourismus“ zu wehren. Denn die EU-Staaten bestimmen eigenständig über ihre Systeme der sozialen Sicherung. Das heißt, sie entscheiden selbst, wem sie unter welchen Bedingungen und für wie lange Sozialhilfe gewähren. Deutschland und andere Staaten haben in der Praxis immer wieder osteuropäischen Antragstellern Sozialleistungen verweigert. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen diese Praxis bestätigt. Gegen Missbrauch hat die EU-Kommission auf EU-Ebene zudem die Regeln verschärft, zum Beispiel im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen und Scheinehen.

Das EU-Recht hat Schutzmechanismen, um Missbrauch zu verhindern. Zwar kann sich jeder in einem anderen EU-Staat auf Arbeitssuche begeben. Wer länger als drei Monate bleibt und keinen Job hat, muss aber für sich selber sorgen und das auch nachweisen können. Zwischen Ausländerbehörden und Familienkassen wurde ein Datenabgleich eingeführt. Damit soll vermieden werden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird.

„Brain drain“ als Kehrseite der Freizügigkeit

Eine Kehrseite der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, dass osteuropäische Länder wie Polen, Rumänien und Bulgarien Fachkräfte verlieren („Brain drain“). Allerdings ziehen junge Leute oft nur vorübergehend ins Ausland und kehren dann mit neuem Wissen, Sprachen und Erfahrungen nach Hause zurück. Außerdem schicken ausgebildete Arbeitnehmer aus dem Ausland häufig Geld nach Hause, das dann der Wirtschaft in ihrem Heimatland zugutekommt.

Freizügigkeit von Unionsbürgern

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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2. SEPTEMBER 2021
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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
24. April 2019
Autor
Vertretung in Deutschland