Die Maßnahmen ermöglichen es den Europäischen Gesellschaften und den Europäischen Genossenschaften, ihre Hauptversammlungen ausnahmsweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abzuhalten, anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie in der Gesetzgebung vorgesehen. Mit den neuen Regeln sollten die Hauptversammlungen jedoch nicht später als am 31. Dezember 2020 stattfinden.
Die Abhaltung von Hauptversammlungen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für das Unternehmen oder die Genossenschaft, Aktionäre, Mitglieder und Dritte rechtzeitig getroffen werden. Die Sofortmaßnahmen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Weitere Informationen:
EU-Vorschriften im Bereich Gesellschaftsrecht und Corporate Governance
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 26. Mai 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland