
Die Europäische Kommission hat ihre Überprüfung von elf bestehenden Angemessenheitsbeschlüssen im Bereich Datenschutz erfolgreich abgeschlossen. Demnach gelten für personenbezogene Daten, die aus der Europäischen Union nach Andorra, Argentinien, Kanada, auf die Färöer Inseln, Guernsey, die Isle of Man, Israel, Jersey, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay übermittelt werden, weiterhin angemessene Datenschutzgarantien. Daher bleiben die Angemessenheitsbeschlüsse für diese 11 Länder und Gebiete in Kraft. Diese Beschlüsse waren im Rahmen der EU-Datenschutzvorschriften erlassen worden, die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorausgingen.
Positiver Einfluss der EU auf Datenschutz in Drittstaaten
Die Überprüfung hat gezeigt, dass sich die Datenschutzrahmen in diesen Ländern und Gebieten weiter an den EU-Rahmen angenähert und den Schutz personenbezogener Daten in ihren Hoheitsgebieten gestärkt haben. Die Datenschutz-Grundverordnung hat positive Veränderungen bewirkt, wie die Einführung neuer Rechte für Einzelpersonen, die Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der für die Durchsetzung der Datenschutzgesetze zuständigen Behörden oder die Modernisierung der Vorschriften für internationale Datenübermittlungen.
Die Kommission wird die einschlägigen Entwicklungen in den betreffenden Ländern und Gebieten weiterhin beobachten, insbesondere dort, wo weitere Gesetzesreformen im Gange sind.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist die Kommission verpflichtet, Angemessenheitsbeschlüsse in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Hintergrund
Der Angemessenheitsbeschluss gehört zu den in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen Instrumenten für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in Drittländer, die für personenbezogene Daten ein vergleichbares Schutzniveau garantieren wie die Europäische Union. Ein solcher Beschluss wird von der Kommission erlassen und sorgt dafür, dass personenbezogene Daten ungehindert und sicher aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (d. h. aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) in das betreffende Drittland fließen können, ohne dass weitere Bedingungen oder Genehmigungen erforderlich wären. Damit können Daten in das betreffende Drittland also in gleicher Weise übermittelt werden wie innerhalb der EU.
Weitere Informationen:
Bericht über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen
Hintergrundinformationen zu Angemessenheitsbeschlüssen
Pressekontakt: Katrin Abele, Tel.: +49 (30) 2280-2140. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 15. Januar 2024
- Autor
- Vertretung in Deutschland