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Vertretung in Deutschland
Presseartikel25. Juni 2020Vertretung in DeutschlandLesedauer: 6 Min

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Rekapitalisierung der Lufthansa

Die Europäische Kommission hat den geplanten Beitrag Deutschlands zur Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG (DLH), der Muttergesellschaft der Lufthansa Group, in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt. Das Unterstützungspaket umfasst auch eine...

„Insbesondere hat sich die Lufthansa verpflichtet, an ihren Drehkreuzen Frankfurt und München, an denen die Lufthansa über beträchtliche Marktmacht verfügt, Zeitnischen (Slots) und zusätzliche Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Dadurch erhalten konkurrierende Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit, in diese Märkte einzutreten, wodurch faire Preise und eine größere Auswahl für die europäischen Verbraucher gewährleistet werden“, so Vestager.

Die Genehmigung der Rekapitalisierung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens der Kommission, der am 19. März 2020 angenommen und am 3. April und 8. Mai 2020 geändert wurde.

Die staatliche Garantie für ein Darlehen in Höhe von 3 Mrd. Euro will Deutschland der DLH auf der Grundlage der mit Beschluss der Kommission vom 22. März 2020 genehmigten deutschen Regelung als Einzelbeihilfe gewähren.

Die deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme

Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens hat Deutschland bei der Kommission eine Rekapitalisierung der DLH in Höhe von 6 Mrd. Euro zur Genehmigung angemeldet. Geplant ist Folgendes:

(i) eine Kapitalbeteiligung von 300 Mio. Euro durch Zeichnung neuer Aktien durch den Staat, die 20 Prozent des Aktienkapitals der DLH entsprechen,

(ii) eine als nicht wandelbares Eigenkapitalinstrument konzipierte stille Beteiligung von 4,7 Mrd. Euro und

(iii) eine als wandelbares Eigenkapitalinstrument konzipierte stille Beteiligung von 1 Mrd. Euro.

Die Rekapitalisierung wird aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert, einem von Deutschland eingerichteten Sonderfonds, mit dem von der Coronavirus-Pandemie betroffene deutsche Unternehmen finanziell unterstützt werden sollen.

Im zweiten Quartal 2020 haben die Mitgliedstaaten und Drittländer die zur Bewältigung der gesundheitlichen Notlage erforderlichen Reisebeschränkungen eingeführt. Darauf brach der Reiseverkehr ein, mit erheblichen Auswirkungen auf die gesamte Luftverkehrsbranche und damit auch auf die Luftverkehrsunternehmen der Lufthansa Group: Deutsche Lufthansa, Swiss International, Brussels Airlines, Austrian Airlines, Air Dolomiti, Eurowings, Germanwings, Edelweiss Air und SunExpress Deutschland.

Die DLH spielt in der deutschen Wirtschaft eine wichtige Rolle, vor allem, weil sie über ein ausgedehntes Inlandsnetz unabdingbare innerdeutsche Verbindungen gewährleistet. Über Netzwerkfluggesellschaften, die von großen Drehkreuzen wie den Flughäfen München und Frankfurt aus agieren, bedient sie zudem internationale Verbindungen. Auch im Bereich der Luftfracht leistet die DLH einen wesentlichen Beitrag zu dem für die deutsche Exportwirtschaft wichtigen Außenhandel und gewährleistet in diesen schwierigen Zeiten einen stetigen Warenfluss, der allen Bürgerinnen und Bürger zugutekommt.

Die Kommission hat aus den folgenden Gründen festgestellt, dass die deutsche Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Voraussetzungen des von der Kommission am 19. März 2020 angenommenen und am 3. April 2020 und 8. Mai 2020 geänderten Befristeten Rahmens im Einklang steht:

  • Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen: Die Maßnahme geht nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität der DLH erforderliche Maß hinaus und wird lediglich die vor dem Coronavirus-Ausbruch bestehende Kapitalstruktur wiederherstellen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme hat die Kommission den Kapital- und Liquiditätsbedarf der DLH auf Gruppenebene berücksichtigt.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung: Die Rekapitalisierungsbeihilfe wird eine Insolvenz der DLH verhindern, die schwerwiegende Folgen für die Beschäftigung, die Netzanbindung und das Außenhandelsvolumen Deutschlands hätte. Der Staat erhält eine angemessene Vergütung für die Investition, und es gibt zusätzliche Mechanismen, die Anreize für die DLH bieten, die Kapitalbeteiligung des Staates und die stillen Beteiligungen zurückzukaufen.
  • Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen: Deutschland legte einen von der DLH ausgearbeiteten Geschäftsplan vor, dem zufolge die DLH sowohl das Darlehen als auch die Rekapitalisierungsinstrumente bis 2026 ablösen wird. Deutschland hat sich ferner verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine glaubwürdige Ausstiegsstrategie auszuarbeiten, es sei denn, der Umfang der staatlichen Maßnahmen wird bis dahin auf unter 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt. Wenn sechs Jahre nach Erhalt der Rekapitalisierungsbeihilfe der Ausstieg des Staates nicht feststeht, wird ein Umstrukturierungsplan für die DLH bei der Kommission angemeldet.
  • Voraussetzungen hinsichtlich der Governance: Bis zum vollständigen Ausstieg des Staates unterliegt die DLH einem Dividendenausschüttungs- und Aktienrückkaufverbot. Außerdem gilt bis zur Ablösung von mindestens 75 Prozent des Rekapitalisierungsinstruments eine strenge Beschränkung der Vergütung der Geschäftsleitung, einschließlich eines Verbots von Bonuszahlungen. Diese Voraussetzungen sollen auch Anreize für die DLH und ihre Anteilseigner schaffen, die Anteile des Staates zurückzukaufen, sobald die wirtschaftliche Lage dies zulässt.
  • Verbot der Quersubventionierung und Übernahmeverbot: Um sicherzustellen, dass die DLH durch die Gewährung der staatlichen Rekapitalisierungsbeihilfe keinen ungerechtfertigten Vorteil erhält, der den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt, darf sie die Beihilfe nicht zur Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit integrierter Unternehmen verwenden, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Außerdem darf die DLH grundsätzlich keine Beteiligungen von mehr als 10 Prozent an Wettbewerbern oder anderen im selben Geschäftsfeld tätigen Unternehmen erwerben, bis das Rekapitalisierungsinstrument zu mindestens 75 Prozent abgelöst wurde.
  • Verpflichtungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs: Die DLH, der eine Rekapitalisierung von über 250 Mio. Euro gewährt wird, verfügt auf den relevanten Märkten, auf denen sie tätig ist, über beträchtliche Marktmacht. Vor dem COVID-19-Ausbruch waren ihre Drehkreuze München und Frankfurt überlastet, sodass die Start- und Landeslots knapp waren. Deshalb müssen im Einklang mit dem Befristeten Rahmen zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs ergriffen werden. Konkret sollen bis zu 24 Zeitnischen pro Tag an den Drehkreuzen Frankfurt und München sowie damit zusammenhängende weitere Vermögenswerte veräußert werden, damit Wettbewerber auf jedem dieser Flughäfen eine Basis mit bis zu vier Flugzeugen aufbauen können. Diese Maßnahmen würden anderen Fluggesellschaften eine tragfähige Möglichkeit bieten, auf diesen Flughäfen den Betrieb aufzunehmen oder auszubauen, was sowohl für die Verbraucher als auch mit Blick auf den wirksamen Wettbewerb von Vorteil wäre.
  • Öffentliche Transparenz und Berichterstattung: Die DLH muss Informationen über die Verwendung der erhaltenen Beihilfen veröffentlichen, so auch darüber, wie die Tätigkeiten des Unternehmens im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels unterstützt werden.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise in Deutschland beitragen wird: Die Maßnahme zielt darauf ab, in der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Bilanzpositionen und die Liquidität der DLH wiederherzustellen. Gleichzeitig werden die erforderlichen Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen aufrechterhalten. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den allgemeinen Grundsätzen des Befristeten Rahmens im Einklang. Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Weitere Informationen:

Ausführliche Pressemitteilung mit Hintergrund zum Befristeten Beihilferahmen

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. Juni 2020
Autor
Vertretung in Deutschland