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Vertretung in Deutschland
Presseartikel12. Mai 2022Vertretung in Deutschland

Staatliche Beihilfen: Kommission wird Befristeten COVID-19-Rahmen auslaufen lassen

Zu sehen sind EU-Flaggen.
European Union 2018

Die EU-Kommission hat heute (Donnerstag) beschlossen, den Befristeten COVID-19-Rahmen für staatliche Beihilfen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern. Nur die Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 laufen. Der Befristete COVID-19-Rahmen hat es den Mitgliedstaten ermöglicht, mehr Möglichkeiten zur Förderung der Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu schaffen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft zu stützen. „Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage angesichts der Lockerung der Beschränkungen ist der Hauptgrund dafür, dass wir beschlossen haben, den Befristeten COVID-19-Rahmen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern“, so Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager. „Während wir unsere Bemühungen zur Unterstützung der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiter koordinieren und strenge Sanktionen gegen die Russische Föderation wegen dieses grausamen und skrupellosen Kriegs verhängen, ergreifen wir auch Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser geopolitischen Krise auf stark betroffene Unternehmen und Branchen abzufedern. Jede Krise ist jedoch anders und erfordert gezielte Instrumente.“

Der Befristete COVID-19-Rahmen, nach dem die meisten darin vorgesehenen Instrumente bis zum 30. Juni 2022 anwendbar sind, wird nicht über das Ende seiner aktuellen Geltungsdauer hinaus verlängert werden. Der bestehende Plan für das Auslaufen der aktuellen Maßnahmen und die Übergangsphase wird sich nicht ändern. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen zu gewähren, wie bereits im November letzten Jahres angekündigt wurde.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Seit dem Beginn der Pandemie hat der Befristete COVID-19-Rahmen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, in Not geratene Unternehmen zeitnah, gezielt und angemessen zu unterstützen. Gleichzeitig hat er von Anfang an sichergestellt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt und für alle geltende horizontale Voraussetzungen beibehalten werden.

Er hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, rasch und wirksam zu handeln, um den von der Krise betroffenen Unternehmen zu helfen, und gleichzeitig sichergestellt, dass sich die Unterstützung nur auf die Unternehmen beschränkt, die diese tatsächlich benötigen.

Bis heute hat die Kommission im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehr als 1.300 Beschlüsse erlassen, mit denen fast 950 nationale Maßnahmen im Gesamtumfang von schätzungsweise über 3 Bio. Euro genehmigt wurden. Alle bisher genehmigten Beihilfen waren erforderlich und angemessen. Selbstverständlich weicht der Umfang der von den Mitgliedstaaten angemeldeten und von der Kommission genehmigten Beihilfen von der Höhe der tatsächlich gewährten Beihilfen ab. Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten geht hervor, dass von den zwischen Mitte März 2020 und Ende Juni 2021 genehmigten Beihilfemitteln von über 3 Bio. Euro nur etwa 730 Mrd. Euro ausgezahlt wurden.

Insbesondere hat die Kommission auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Reihe horizontaler Vorschriften erarbeitet, die den unterschiedlichen von den Mitgliedstaaten bevorzugten Optionen zur Stützung ihrer Wirtschaft Rechnung tragen. Auf Grundlage des Rahmens sind Unternehmen aller Größenordnungen, die in allen Wirtschaftszweigen tätig sein konnten, unterstützt worden. Die breite Palette der Empfänger umfasst beispielsweise kleine und mittlere Unternehmen, Fluggesellschaften, Landwirte, Einrichtungen, die COVID-19-bezogene Forschung betreiben, und Veranstaltungsplaner.

Nach über zwei Jahren ist endlich eine allgemeine Verbesserung der Gesundheitslage in Europa zu beobachten: Die Zahl der COVID-19-Infektionen ist unter Kontrolle und die Impfquote relativ hoch. Mit der schrittweisen Aufhebung der restriktiven Maßnahmen hat die europäische Wirtschaft die ersten Schritte zur Erholung von der Gesundheitskrise unternommen. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über die nächsten Schritte in der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie festgestellt hat, stellt diese Lockerung der Vorschriften auch für unsere Volkswirtschaften eine große Erleichterung dar, bedeutet aber nicht, dass wir nicht auch weiterhin wachsam bleiben sollten.

Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage angesichts der Lockerung der Beschränkungen ist der Hauptgrund dafür, dass wir beschlossen haben, den Befristeten COVID-19-Rahmen nicht über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern. Nur die Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen werden, wie in den geltenden Vorschriften vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 laufen. Diese beiden Instrumente sind in der Tat sehr wichtig, um die Wirtschaft anzukurbeln und private Investitionen für eine schnellere, umweltfreundlichere und stärker auf die Digitalisierung gestützte Erholung zu mobilisieren. Daher sollten sie den Mitgliedstaaten auch länger zur Verfügung stehen als die anderen Maßnahmen.

Lassen Sie mich auch betonen, dass der Rahmen schrittweise auslaufen wird und wir dabei koordiniert vorgehen werden, sodass den betroffenen Unternehmen nicht plötzlich die notwendige Unterstützung entzogen wird. Der Befristete COVID-19-Rahmen wird einen flexiblen Übergang ermöglichen. So sieht er insbesondere verschiedene Optionen vor, um Schuldtitel (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 30. Juni 2023 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln und umzustrukturieren, wobei klare Vorgaben gelten. Wir sind bereit, den Mitgliedstaaten während des Auslaufens der Maßnahmen alle erforderlichen Erläuterungen zu geben und sie zu unterstützen. Schließlich wird die Kommission die künftigen Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen und bei Bedarf rasch handeln.

Wir alle freuen uns darauf, diese disruptive Pandemie hinter uns zu lassen, sind uns jedoch auch darüber im Klaren, dass der Krieg in Europa die positiven Signale der Erholung überschattet. Die Ukrainer zahlen einen hohen Preis für den sinnlosen und unrechtmäßigen Angriffskrieg Russlands gegen ihr Land. Gleichzeitig führt dies zu einer Störung der europäischen Wirtschaft und hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Erholung. Während wir unsere Bemühungen zur Unterstützung der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiter koordinieren und strenge Sanktionen gegen die Russische Föderation wegen dieses grausamen und skrupellosen Kriegs verhängen, ergreifen wir auch Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser geopolitischen Krise auf stark betroffene Unternehmen und Branchen abzufedern. Jede Krise ist jedoch anders und erfordert gezielte Instrumente.

Aus diesem Grund hat die Kommission einen Befristeten Krisenrahmen angenommen, der den Mitgliedstaaten das geeignete Instrumentarium an die Hand gibt, um die Auswirkungen der derzeitigen geopolitischen Krise zu bewältigen, und sicherstellt, dass stark betroffenen Unternehmen und Branchen weiterhin eine angemessene Unterstützung zur Verfügung steht. Der Krisenrahmen wird bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft sein, wobei die Kommission vor diesem Zeitpunkt prüfen wird, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Darüber hinaus wird sie den Inhalt und Anwendungsbereich des Krisenrahmens vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Energie- und anderen Inputmärkten sowie der allgemeinen Wirtschaftslage fortlaufend überprüfen.

Nach den geltenden EU-Beihilfevorschriften stehen den Mitgliedstaaten auch zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Verfügung wie Maßnahmen zur Entschädigung von Unternehmen für unmittelbar durch außergewöhnliche Umstände erlittene Schäden oder Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Diese Möglichkeiten werden den Mitgliedstaaten neben dem neuen Befristeten Krisenrahmen selbstverständlich auch nach dem Auslaufen des Befristeten COVID-19-Rahmens weiterhin zur Verfügung stehen.“

Hintergrund

Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde am 19. März 2020 erlassen und am 3. April 2020 erstmalig geändert, um mehr Möglichkeiten zur Förderung der Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu schaffen, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Am 8. Mai 2020 nahm die Kommission eine zweite Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten COVID-19-Rahmens auf die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ausgeweitet wurde. Durch die dritte Änderung am 29. Juni 2020 wurde der Anwendungsbereich des Befristeten COVID-19-Rahmens erneut ausgedehnt, um kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups stärker zu unterstützen und Anreize für private Investitionen zu schaffen. Am 13. Oktober 2020 verlängerte die Kommission den Befristeten COVID-19-Rahmen bis zum 30. Juni 2021 (mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden konnten) und ermöglichte es den Mitgliedstaaten, einen Teil der ungedeckten Fixkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu decken. Am 28. Januar 2021 nahm die Kommission eine fünfte Änderung an, mit der der Anwendungsbereich des Befristeten COVID-19-Rahmens erweitert wurde, indem die darin festgelegten Obergrenzen angehoben und bis Ende 2022 die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse gestattet wurde. Am 18. November 2021 verlängerte die Kommission den Befristeten COVID-19-Rahmen bis zum 30. Juni 2022 und führte zwei neue Maßnahmen ein, um für einen weiteren begrenzten Zeitraum direkte Anreize für zukunftsgerichtete private Investitionen und Solvenzhilfemaßnahmen zu schaffen.

Die Mitgliedstaaten können alle Instrumente des Befristeten Rahmens noch bis zum 30. Juni 2022 anwenden. Auch nach diesem Zeitpunkt können sie unter Einhaltung der Bedingungen des Befristeten Rahmens noch Darlehen in direkte Zuschüsse begrenzter Höhe umwandeln, sofern dies im Rahmen der jeweiligen nationalen Beihilferegelung möglich ist. Eine solche Umwandlung kann unter strengen Voraussetzungen zur Abschreibung von Darlehen oder Teilen davon genutzt werden, wenn die Darlehensnehmer diese nicht zurückzahlen können. Ebenso können die Mitgliedstaaten Beihilferegelungen durchführen, die eine Umstrukturierung von Darlehen, z. B. durch Verlängerung ihrer Laufzeit oder Senkung der Zinssätze, innerhalb bestimmter Grenzen ermöglichen. Mit Blick auf eine nachhaltige Erholung wird zudem Investitionsförderung bis zum 31. Dezember 2022 und Solvenzhilfe bis zum 31. Dezember 2023 möglich sein.

Weitere Informationen:

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
12. Mai 2022
Autor
Vertretung in Deutschland