Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungen rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten beschlossen, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Deutschland ist in vier Fällen betroffen.
Entscheidungen zu Deutschland
Kommission fordert Deutschland und 8 weitere Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie hinsichtlich der Berichterstattung über die Emissionsprognosen für Luftschadstoffe vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Zypern, Ungarn, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und Finnland einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 der Kommission in nationales Recht umzusetzen.
Mit der Delegierten Richtlinie wird dafür gesorgt, dass die Berichterstattung über Emissionsprognosen für Luftschadstoffe durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die Europäische Umweltagentur auf die entsprechende Berichterstattung im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (LRTAP-Übereinkommen) abgestimmt ist. Durch die Angleichung der Berichterstattungspflichten haben die Mitgliedstaaten weniger unnötigen Verwaltungsaufwand.
Anhand dieser Berichte kann die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Emissionssenkung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe nachkommen. Die fraglichen Mitgliedstaaten haben es jedoch versäumt, der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 ihre Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen.
Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Kommission fordert Deutschland und 16 Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zu bestimmten Aspekten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vollständig in nationales Recht umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und die Slowakei) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Beteiligungsketten-II-Richtlinie („Daisy Chains II Directive“; Richtlinie (EU) 2024/1174) vollständig umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umsetzen.
Mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie wird die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU) mit dem Ziel geändert, den Aspekt der Verhältnismäßigkeit in den Schuldenpuffer einzuführen, der von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu halten ist, um Verluste absorbieren und bei einer Abwicklung rekapitalisieren zu können („Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“, MREL).
Konkret wird mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie der Begriff „Liquidationseinheit“ eingeführt, und es wird festgelegt, dass diese Einheiten in der Regel nicht den MREL unterliegen sollten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften ist entscheidend, um die Abwicklungsfähigkeit von Banken zu verbessern und Probleme mit dem fairen Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankgruppen zu vermeiden.
Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen 17 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Kommission fordert Deutschland und 17 Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vollständig umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil sie es versäumt haben, die Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (Richtlinie (EU) 2023/977) vollständig umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 12. Dezember 2024 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Mit der Richtlinie sollen die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten in der EU gestärkt werden, indem dafür gesorgt wird, dass Polizeibeamte in einem Mitgliedstaat gleichwertigen Zugang zu verfügbaren Informationen haben wie ihre Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat. In der Richtlinie werden die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten festgelegt, einschließlich der Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle als „Anlaufstelle“ für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten.
Durch die vollständige Anwendung der Rechtsvorschriften würde der Kampf gegen grenzübergreifende Straftaten wie organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Terrorismus, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel in der gesamten Europäischen Union gestärkt. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die 18 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Kommission fordert Deutschland und 10 Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen zum EU-Rückkehrausweis mitzuteilen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Deutschland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien und die Slowakei einzuleiten, weil sie es versäumt haben, ihre Maßnahmen für die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises mitzuteilen.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten EU-Bürgerinnen und -Bürgern, deren Pass bei einem Auslandsaufenthalt verloren gegangen ist oder gestohlen oder zerstört wurde, einen EU-Rückkehrausweis ausstellen, damit sie in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren können. Die Ausstellung von Rückkehrausweisen ist die häufigste Form von konsularischem Schutz, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft die betreffende Person hat, in dem Drittstaat, in dem sich diese aufhält, keine konsularische Vertretung hat.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 9. Dezember 2024 Zeit, sowohl die Richtlinie als auch die sie begleitende Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 der Kommission in nationales Recht umzusetzen.
Der einheitliche EU-Rückkehrausweis wird von allen Mitgliedstaaten ab dem 9. Dezember 2025 ausgestellt. Bislang haben elf genannten Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung beider Richtlinien noch nicht mitgeteilt.
Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Weitere Informationen
Fragen und Antworten zu Vertragsverletzungsverfahren
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 31. Januar 2025
- Autor
- Vertretung in Deutschland