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Vertretung in Deutschland
Presseartikel12. April 2016Vertretung in DeutschlandLesedauer: 2 Min

Visumpflicht für EU-Bürger in den USA, Kanada und Brunei: EU-Kommission prüft die nächsten Schritte

Die Europäische Kommission hat sich heute (Dienstag) mit der mangelnden Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht durch die USA, Kanada und Brunei befasst. Die drei Länder halten an der Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter EU...

Befreiung von der Visumpflicht

12.04.2016 - Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist eines der Grundprinzipien der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Das Europäische Parlament und der Rat hatten 2001 beschlossen, dass die Befreiung von der Visumpflicht für Bürger von Drittländern, die nicht binnen zwei Jahren Gegenseitigkeit herstellen, für 12 Monate ausgesetzt werden kann. Bei einer solchen Entscheidung müssen die Auswirkungen der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Die Kommission musste den Fall bis zum heutigen 12. April 2016 prüfen, da eine in den Vorschriften festgelegte 24-Monatsfrist heute abläuft. In der heute vorgelegten Mitteilung werden die Folgen und die praktische Durchführbarkeit einer möglichen Aussetzung abgeschätzt. Demnach ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten in der Lage wären, binnen 90 Tagen nach Ergehen eines Beschlusses zur Aussetzung der Visumbefreiung die zunehmende Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten. Zudem könnte eine solche Aussetzung einen Rückgang der Zahl der Reisenden aus Kanada und den USA (und auch aus Brunei) zur Folge haben. Schließlich hätte die Aussetzung erhebliche wirtschaftliche Folgen (insbesondere für die Luftfahrtbranche) und beträchtliche Auswirkungen auf die Außenbeziehungen der EU zu zwei strategischen Partnern.

EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos, zuständig für Migration, Inneres und Bürgerschaft, sagte: "Die Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht ist ein grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Die EU-Bürger erwarten zu Recht, ohne Visum in Drittstaaten einreisen zu dürfen, deren Staatsangehörige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Die Kommission hat die rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Folgen einer möglichen vorübergehenden Aussetzung der für Bürger der USA, Kanadas und Bruneis geltenden Befreiung von der Visumpflicht abgeschätzt und das Europäische Parlament und den Rat um ihre Standpunkte bezüglich des weiteren Vorgehens ersucht. Die vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht bleibt ein vorrangiges Thema unserer bilateralen Beziehungen zu diesen Ländern, und wir werden uns weiterhin um ein ausgewogenes und gerechtes Ergebnis in dieser Frage bemühen."

Im April 2014 wurden der Kommission mehrere Fälle fehlender Gegenseitigkeit bei der Visumbefreiung mit Australien, Brunei, Kanada, Japan und den USA gemeldet. Die mangelnde Gegenseitigkeit in Bezug auf Australien und Japan ist seither behoben worden: Alle EU-Bürger können diese Länder nun ohne Visum bereisen. Gegenwärtig gilt in Kanada noch Visumpflicht für die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens und in den USA für die Staatsangehörigen Bulgariens, Kroatiens, Polens, Rumäniens und Zyperns. Brunei hält nach wie vor an der Visumpflicht für Bürger Kroatiens fest.

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der Entwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und wären an eine Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nicht gebunden.

Weitere Informationen:

PRESSEMITTEILUNG: "Fehlende Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die USA, Kanada und Brunei: Europäische Kommission prüft den Stand und erörtert die nächsten Schritte"
MEMO: "Visa-Gegenseitigkeitsmechanismus der EU - Fragen und Antworten"

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet der Infopunkt der Berliner Vertretung der Europäischen Kommission per infoateuropa-punkt [dot] de (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
12. April 2016
Autor
Vertretung in Deutschland