Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel17. Juli 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

VW-Abgasskandal: Aktionsplan weitgehend umgesetzt

Die EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden haben heute (Dienstag) ihre Schlussfolgerungen zu der Rückrufaktion veröffentlicht, mit der die Volkswagen-Gruppe im Rahmen des Dieselgate-Skandals in der Union 8,5 Millionen Fahrzeuge in die...

In ihren Schlussfolgerungen sind sich die Europäische Kommission und die Verbraucherschutzbehörden einig, dass die von Volkswagen ergriffenen Maßnahmen bisher zu positiven Entwicklungen in Bezug auf die verfügbaren Online-Informationen geführt haben. So sind inzwischen umfassende Fragen und Antworten und Videoclips zu den Gründen für die Aktualisierung, zur Art und Weise, wie man sie vornehmen lassen kann, und zu der vertrauensbildenden Maßnahme im Netz zu finden. Andererseits gibt Volkswagen keine eindeutige und uneingeschränkte Gewähr dafür, dass die Aktualisierung die Leistung der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt, und ist nicht geneigt, die Bedingungen für den Zugang zu der vertrauensbildenden Maßnahme zu vereinfachen. Der VW-Konzern hat sich verpflichtet, auf alle Beschwerden, die von Verbrauchern im Anschluss an die Reparatur vorgebracht werden, zu reagieren. Verbraucher, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung Probleme feststellen, werden gebeten, sich an ihre örtlichen Händler zu wenden. Falls ihnen dort keine Hilfe gewährt werden sollte, haben sie die Möglichkeit, bei den für die Rückrufaktion zuständigen nationalen Kontaktstellen der Volkswagen-Gruppe eine förmliche Beschwerde einzulegen und ihre nationale Verbraucherschutzorganisation zu informieren.

Nächste Schritte

Auch nach Abschluss dieses koordinierten Vorgehens auf EU-Ebene sind je nach den örtlichen Umständen weiterhin Maßnahmen der Durchsetzungsbehörden auf nationaler Ebene möglich.

Hintergrund

Nach dem Dieselgate-Skandal hat Kommissionsmitglied Věra Jourová im September 2016 mit Volkswagen einen EU-weiten Aktionsplan ausgehandelt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die in der EU betroffenen Fahrzeuge repariert werden und dass die Verbraucher angemessen informiert werden und ihnen dadurch keine Unannehmlichkeiten entstehen. Da der Reparaturprozess im Juni 2017 noch immer schleppend verlief, verpflichtete sich Volkswagen im Rahmen einer sogenannten vertrauensbildenden Maßnahme dazu, Probleme, die nach der Reparatur bis Ende 2018 auftreten, zu beheben. Diese Garantie ist auf 11 Teile des Motors beschränkt.

Im September 2017 forderten nationale Verbraucherschutzbehörden unter Federführung der niederländischen Behörde ACM und der Europäischen Kommission Volkswagen auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen. Der heute vorgelegte Bericht gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Maßnahmen, die Volkswagen daraufhin ergriffen hat.

Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Dank dieses Rahmens kann eine nationale Behörde ihre Partnerbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, bei einem grenzübergreifenden Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften tätig zu werden.

Die Zusammenarbeit betrifft Verbraucherschutzvorschriften in verschiedenen Bereichen, etwa die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über Verbraucherrechte oder die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz befassen sich die zuständigen Behörden regelmäßig mit Fragen, die für den Verbraucherschutz im Binnenmarkt von gemeinsamem Interesse sind, und stimmen ihre Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen untereinander ab. Die Kommission unterstützt den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den Behörden.

Falls ein Kfz-Hersteller die im Rahmen der Typgenehmigung geltenden EU-Vorschriften nicht einhält, muss der Mitgliedstaat, der den Kraftfahrzeugtyp genehmigt hat, generell einerseits Maßnahmen zur Mängelbeseitigung verlangen, wie etwa Rückrufe, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Fahrzeuge mit dem Gesetz in Übereinstimmung gebracht werden, und andererseits dem Automobilhersteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auferlegen.

Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Überblick über den Stand der Rückrufe im Zusammenhang mit NOx-Emissionen. Sie verfolgt die Durchsetzung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sehr aufmerksam und hat in Bezug auf die Volkswagen-Gruppe u. a. gegen Deutschland, Luxemburg, Spanien und das Vereinigte Königreich eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren eröffnet.

Darüber hinaus hat die Kommission eine grundlegende Überarbeitung der EU-Typgenehmigungsvorschriften veranlasst. Mit den neuen Bestimmungen wird die Kommission ab September 2020 in der Lage sein, EU-weite Rückrufe anzuordnen und Herstellern oder technischen Diensten verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe von bis zu 30 000 EUR pro nicht konformem Fahrzeug aufzuerlegen.

Weitere Informationen

Schlussfolgerungen zum Volkswagen-Fall

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
17. Juli 2018
Autor
Vertretung in Deutschland